Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

Stand: 01.05.2018

§1 – Allgemeines

1. Die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Betriebsinhaber der Firma Delta Digital, Jan Tervooren, Eschenweg 3 in 46414 Rhede (Westfalen) (im Folgenden Fotograf genannt), dessen Vertreter oder dessen Assistenz durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie für alle geschlossenen Verträge.

2. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

3. Die AGB gelten als vereinbart nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber bzw. nach schriftlichem oder mündlichem Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen sofern nicht umgehend widersprochen
 Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen möchte, so ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen nach Vertragsabschluss zu erklären.

4. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos und Videosequenzen, jpg- oder RAW-Dateien usw.)

 

§2 – Aufträge und Produktionen

1. Terminvereinbarungen sowie die Einhaltung aller gemeinsam verhandelten Termine und Zeiten durch beide Vertragspartner sind Bestandteil des Vertrages bzw. des Auftrages.

2. Der Auftraggeber hat sich vor Auftragsvergabe an Hand von Referenzarbeiten und die gewerblichen Webseiten und Fotogalerien über den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen informiert, kennt diesen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden.

3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die ausgelieferten Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum
des Fotografen unterliegen. Reklamationen hinsichtlich des vom Fotografen 
ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und 
technischen Mittel der Fotografie sowie die anschließenden Nachbearbeitungsschritte sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des
Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind sofern technisch umsetzbar gesondert zu vergüten.

4. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeitsreportagen oder sonstigen Fotoreportagen
abgelichtet werden. Der Fotograf ist aber stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.

5. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder Gäste des Auftraggebers nicht
gestattet da es den Fotografen bei der Ausführung seiner Arbeit einschränkt bzw. stört.

6. Die Aufbewahrung der digitalen Daten und/oder Negative ist nicht Bestandteil des Vertrages. Daher wird empfohlen, nach Erhalt der Datenträger, eigenverantwortlich ein Backup anzufertigen.

7. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, gewünschte Locations, Requisiten und/oder Hilfsmittel etc.). Wird der Fotograf für eine Hochzeit oder eine sonstige Veranstaltung gebucht, benennt der Auftraggeber dem Fotografen eine Person nebst Kontaktdaten, die ihm während der betreffenden Veranstaltung als verantwortlicher Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht.

 

§3 – Urheberrechte und Nutzungsrechte

1. Das Urheberrecht der Lichtbilder liegt immer beim Fotografen.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart wurde.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken an den Auftraggeber, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache, nicht kommerzielle Nutzungsrecht übertragen, eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

5. Der Auftraggeber hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht vorher ausdrücklich und schriftlich die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
Bei der Verwendung der Lichtbilder in Online- und Printmedien (für den privaten Gebrauch) ist der Fotograf, als Urheber des Lichtbildes zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen Schadensersatzforderungen geltend zu machen.

6. Die nachträgliche digitale bzw. elektronische Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in Schwarzweiß oder Sepia, nachträgliche Farbbearbeitung, sowie das Erstellen von Kollagen ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Ausnahme ist die Verwendung der Lichtbilder für die Erstellung eines Fotobuches zur privaten Nutzung. Hierbei sind jedoch bei jedweder Veröffentlichung der Name des Fotografen als Urheber der Lichtbilder sowie der Link zu seiner gewerblichen Internetseite http://www.delta-digital.de

7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.

8. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. Wenn Fotos von mir verwendet und/oder veröffentlicht werden, so muss der Urhebernachweis (“Photo Credit”) unmittelbar an oder auf dem Bild angebracht werden, und zwar in folgender Weise:

In digitalen Online Publikationen, als Hyperlink:

Foto: © Jan Tervooren

In gedruckten Veröffentlichungen:

Foto: © Jan Tervooren | www.tervooren.de

Sollte meine Lizenzvereinbarung eine Weitergabe meiner Fotos an Dritte gestatten, so ist auch hier zwingend die Anbringung des Urhebernachweises erforderlich.

9. Der Fotograf darf die Fotos im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden
(z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten, Social Media etc.)

10. Die Roh-Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Roh-Daten (unbearbeitete Bilder) an den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht.

 

§4 – Gewährleistung

1. Gewährleistungsansprüche bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dem/n Auftraggeber/n ist der Stil des Fotografen aufgrund vorgelegter Referenzen bekannt. Wünschen/t der/die Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat/haben er/sie die dann entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

§5 – Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Fotograf haftet den/m Auftrageber/n ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – soweit nicht ausdrücklich im Vertrag anderes schriftlich vereinbart worden ist – ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bilder, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht des Fotografen auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.

2. Der Fotograf bewahrt die von ihm gefertigten Lichtbilder und sonstige Werke sorgfältig auf . Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die von ihm aufbewahrten Dateien 6 Monate nach Beendigung des Auftrags zu vernichten.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen trägt/tragen der/die Auftraggeber. Der/die Auftraggeber kann/können bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

5. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist nicht berechtigt und führt nicht zu Erstattungs- oder Schadensersatzansprüchen.

 

§6 – Honorare

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale erhoben, Nebenkosten wie Reise- und Hotelkosten, Spesen, Requisiten, Studiomieten ect. sind sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen.

2. Das Honorar des Fotografen erhöht sich, sofern eine Pauschale vereinbart war, entsprechend im Verhältnis, wenn die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten wird, z.B. verspäteter Beginn oder Verzögerung bei den Aufnahmen durch die zu fotografierenden Personen.

3. Längerfristig vereinbarte Termine bedürfen zur Terminfreihaltung einer Vorauszahlung von 25% des geschätzten Auftragswertes. Diese werden bei einem durch den Auftraggeber verschuldeten Nichtzustandekommen des Vertrages einbehalten.

4. Fällige Rechnungen sind sofort nach Erhalt der nachbearbeiteten Lichtbilder und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 7 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

5. Die Lieferung von Fotodateien zur Inanspruchnahme des einfachen, privaten und nicht kommerziellen Nutzungsrechtes erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars.

6. Nach einer Mahnung zur Zahlung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist die Honorarrechnung des Fotografen mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Beauftragung im Verzugsfalle gehen zu lasten des Auftraggebers.

 

§7 – Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend im Verhältnis. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

2. Stornierungen werden nur in schriftlicher Form anerkannt. Bei Stornierungen des Auftrages (Absage des Shootingtermins) durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung in Höhe von 25% fällig und ist von ihm zu zahlen. (Anzahlungen werden einbehalten bzw. verrechnet)

3. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Liefertermine für Lichtbilder, CD und DVD sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§8 – Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte

1. Die während der Veranstaltung vom Fotografen angefertigten Fotografien dürfen vom Fotografen im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwendet werden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Firmenwebseite, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.).

2. Im Rahmen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat der Auftraggeber seine Gäste sowie weitere, anwesende und involvierte Personen darüber zu informieren und deren Einverständniserklärung darüber einzuholen, dass während der gesamten Veranstaltung Ton- und Bildaufnahmen angefertigt werden. Sollten einzelne Personen damit nicht einverstanden sein, so ist der Fotografen vor dem Beginn der Veranstaltung darüber zu informieren.

 

§9 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Ansprechpartner, Sonderwünsche etc.).

2. Handelt es sich bei dem Auftrag um eine Hochzeitsreportage, so ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer eine entsprechende Person und deren Kontaktdaten zu benennen, die ihm während der gesamten Veranstaltung als verantwortlicher Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht.

3. Bei Aufträgen, die eine Arbeitszeit von 7 Stunden überschreiten, sind der Auftraggeber und sein Team angemessen zu verpflegen.

 

§10 – Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Der Urheber muss stets vermerkt sein.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

3. Für die Datenspeicherung verwendet der Fotograf USB-Sticks, beschreibbare CD bzw. DVD, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch das Übertragen vom Fotografen gelieferter Daten in einem Computer entstehen, leistet der Fotograf keinen Ersatz.

4. Bei Fotoabzügen kann es im Vergleich zu dem digitalen Bild zu geringen Farb- und Kontrastabweichungen kommen. Dies beruht darauf, dass der Monitor der Kunden evtl. andere Kalibrierungs- und Farbeinstellungen aufweist. Es stellt daher keinen Reklamationsgrund dar.

 

§11 – Nachbearbeitungs- / Lieferzeiten und Reklamationen

1. Der Fotograf liefert nach erfolgter Sichtung, Bewertung und digitaler Nachbearbeitung aller Lichtbilder seine Arbeiten zumeist binnen 2-4 Arbeitswochen auf einem digitalen Datenträger (CD, DVD, USB Speicherstick etc.) aus. Bei saisonbedingten Stoßzeiten kann es zu Verzögerungen kommen. Diese betriebsbedingten Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt stellen keinen Reklamationsgrund dar. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Sämtliche Arbeiten werden mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt. Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 3 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vorlage der beanstandeten Arbeit möglich. Nach Ablauf dieser Frist gelten Aufträge als verbindlich angenommen.

3. Sollten digital erworbene Lichtbilder in Eigenverantwortung durch den Auftraggeber entwickelt/gedruckt werden, so übernimmt der Fotograf keine Haftung für die Qualität der Ergebnisse.

 

§12 – Vertragsstrafe / Schadenersatz

1. Bei jeglicher unberechtigter (ohne die schriftliche Zustimmung des Fotografen) erfolgter Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials zu nicht kommerziellen oder kommerziellen Zwecken ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe eines Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 100,- € pro Bild und Einzelfall.

2. Weitergehende Schadenersatzsprüche der Fotografin bleiben unberührt.

 

§13 – Datenschutz

1. Die zum Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Kundendaten des Auftraggebers (Vorname, Nachname, Adresse, Email-Adresse und Telefonnummer) können zur Auftragsabwicklung und Rechnungsstellung gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber diese vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

2. Sollen durch den Fotografen (Event-) Fotos auf einer Veranstaltung (Hochzeit, Konzert, Theateraufführung etc.) angefertigt werden, so ist der Auftraggeber bzw. der Veranstalter in der Pflicht, die Besucher darüber zu informieren und die Einverständniserklärung der einzelnen Personen einzuholen.

 

§14 – Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände.

 

§15 – Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Fotografen Jan Tervooren | Delta Digital. Die AGB gelten ab dem 01.05.2018

 

§16 – Salvatorische Klausel

1. Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.